(1) Organe des Vereines sind: a) Mitgliederversammlung (§§ 9 f; § 5 Abs. 1 VerG) b) Vorstand (§§ 11 ff; § 5 Abs. 1 VerG) c) Rechnungsprüfer (§ 14) d) Schiedsgericht (§15) (2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.